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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 1 L 85/04
Rechtsgebiete: KAG LSA, GBBerG, SachsenR-DV


Vorschriften:

KAG LSA § 8 1
GBBerG § 9 IX 1 Nr. 1
SachsenR-DV § 1
1. Eine Baumaßnahme ist als Veränderung erstattungsfähig i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA, wenn ein bestehender Anschluss technisch umgestaltet werden muss, weil er wegen des verwendeten Werkstoffes an neue den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Gegebenheiten angepasst werden muss.

2. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA liegt auch dann vor, wenn die Veränderung der Lage des Anschlusses dazu dient, einen Zustand herzustellen, der den Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung entspricht.

3. Lässt die Abwasserbeseitigungssatzung den Anschluss mehrer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zu, sofern die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung durch eine Baulast gesichert ist, so steht dem die Sicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. d. § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG gleich. In diesem Fall übt die Behörde den ihr bei der Frage, ob ein Anschluss veränderungsbedürftig ist, zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dem Zweck der Beurteilungsermächtigung aus, wenn sie den Anschluss verändert, ohne in Erwägung zu ziehen, den gemeinsamen Anschluss zuzulassen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 85/04

Datum: 21.10.2004

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten. Sie waren bis Januar 2001 Eigentümer des in der G-Straße 79 in A-Stadt belegenen Grundstücks. Das Grundstück war seit 1986 über einen Grundstücksanschluss erschlossen, mittels dessen das Abwasser gemeinsam mit dem Abwasser aus den Wohngebäuden G-Straße 75, 77 und 81 in nördlicher Richtung über private Grundstücke Dritter verbracht und an einem Anschlusspunkt in der H-Straße (vormals: I-Straße) mit Billigung des damaligen Trägers der Abwasserbeseitigung in den Schmutzwasserkanal der dort verlegten Trennkanalisation eingeleitet wurde. Im Jahr 1996 stellte die Beklagte im Zuge der Kanalbaumaßnahme G-Straße abzweigend von dem dort im Trennsystem verlegten Schmutzwasserkanal einen Schmutzwassergrundstücksanschluss her.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 machte die Stadtwerke A-Stadt GmbH im Auftrage der Beklagten für die Erneuerung von "1 Stück Anschlusskanäle" einen Erstattungsbetrag von 2.312,59 DM geltend. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 zurück. Die Kläger müssten die Kosten erstatten, weil der vorhandene Anschluss nicht den Bestimmungen in der Abwasserbeseitigungssatzung entspreche und die Baumaßnahme deshalb als Veränderung erstattungspflichtig sei.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage haben sich die Kläger auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren bezogen.

Sie haben beantragt,

den Bescheid vom 20. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und geltend gemacht, der aus Beton gebaute Mischwasserkanal habe nicht den technischen Standards entsprochen.

Das Verwaltungsgericht Halle hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 21. Januar 2004 aufgehoben: Es handele sich bei der Baumaßnahme nicht um eine Erneuerung, weil die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass der erst 1986 verlegte Grundstücksanschluss erneuerungsbedürftig gewesen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob Beton als Material für den Bau eines Schmutzwasserkanals überhaupt geeignet sei. Denn es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Anschlusskanal verschlissen gewesen sei. Die Maßnahme sei auch nicht als Veränderung erstattungsfähig, weil der Anschluss nicht technisch umgestaltet worden sei. Vielmehr habe die Beklagte einen neuen weiteren Anschluss geschaffen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Maßnahme sei als Erneuerung erstattungspflichtig. Zwar sei der vorhandene Anschluss im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme erst 18 Jahre alt gewesen. Gleichwohl sei die Anlage erneuerungsbedürftig gewesen, weil Beton als Werkstoff für Schmutzwasserkanäle ungeeignet sei und infolgedessen eine wesentlich kürzere Lebensdauer als die für den Leitungsbau am besten geeigneten Steinzeugleitungen aufweise. Ungeachtet dessen sei die Maßnahme, die zur Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes gedient habe, auch als erstattungspflichtige Veränderung anzusehen.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 21. Januar 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und führen ergänzend aus, der vom damaligen Kreisbaubetrieb hergestellte Grundstücksanschluss sei mit Billigung des Rates der Stadt A-Stadt an den Mischwasserkanal angeschlossen worden.

II.

Die zulässige Berufung, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der zulässigen Klage im Ergebnis zu Recht stattgeben hat. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erstattungsbescheid kommt nur § 2 Abs. 2 der Satzung über Kostenerstattungen für die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt A-Stadt (Kostenerstattungssatzung - KS) vom 09. Juni 1994 in Betracht. Danach sind der Stadt die Aufwendungen für die Erneuerung oder Veränderung von Grundstücksanschlüssen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

1) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Baumaßnahme nicht um eine Erneuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 KS handelt. Eine Erneuerung i. S. dieser Regelung liegt in Übereinstimmung mit § 8 Satz 1 KAG LSA vor, wenn ein nach bestimmungsgemäßem Gebrauch abgenutzter Anschluss durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und gleicher Ausbauqualität unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts ersetzt wird (OVG LSA, Urt. v. 24.06.2003 - 1 L 523/02 -). Zwar hat die Gemeinde bei der Beurteilung, ob eine Erneuerung notwendig ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, weiten Beurteilungsspielraum (so zur Duldungspflicht bei einer Erneuerungsmaßnahme nach der AVBWasserV: OVG LSA, Urt. v. 08.08.2002 - 1 L 428/01 -; Nds.OVG, NVwZ-RR 2001, 264 <265>; Dietzel, in: Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, zu § 10 Rdnr. 21). Es ist ihr allerdings verwehrt, eine Erneuerung ohne sachlichen Grund gleichsam auf Vorrat vornehmen zu lassen, ohne dass das Alter oder besondere Bedingungen im Einzelfall einen in absehbarer Zeit eintretenden, auf Verschleiß zurückzuführenden Havariefall zu befürchten wäre. Einen Erneuerungsbedarf auf Grund des Alters der Leitung kann die Beklagte nicht geltend machen. Nach der Ziffer 1.1 der Anlage 7 zu Teil I der Richtlinien des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungs-Richtlinien 1976 - WertR 1976) vom 31. Mai 1976 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 146 vom 06.08.1976, S. 41), die als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Nutzungsdauer herangezogen werden können (OVG LSA, Urt. v. 24.06.2003 - 1 L 483/02 -), ist bei Schmutzwasserrohrleitungen aus Beton von einer durchschnittlichen technischen Lebensdauer von 30 bis 50 Jahren auszugehen. Die vorhandene aus Betonrohren gefertigte Verbindungsleitung von der Grenze des Grundstücks der Kläger bis zum Anschlusspunkt am Schmutzwasserhauptsammler in der H-Straße ist jedoch erst im Jahr 1986 hergestellt und deshalb im Zeitpunkt des Austausches im Jahr 1996 gegen die von der G-Straße an das Grundstück herangeführte Schmutzwassergrundstücksanschlussleitung erst 10 Jahre alt gewesen. Dass im vorliegenden Einzelfall unabhängig vom Alter der Leitung besondere Umwelteinflüsse, wie ein besonders aggressives Bodenumfeld oder eine besondere mechanische Belastung etwa durch Schwerlastverkehr hervorgerufene fortwährende Erschütterungen, zu einem vorzeitigen Verschleiß und einem damit verbundenen Erneuerungsbedarf geführt hätten, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Dass Beton als Werkstoff, wie die Beklagte meint, schlechthin ungeeignet ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Leitung sei infolge bestimmungsgemäßem Gebrauch vorzeitig verschlissen. Denn die durchschnittliche technische Lebensdauer solcher Leitungen beträgt - wie oben ausgeführt - unabhängig von der Frage, ob Beton als Werkstoff für Schmutzwassergrundstücksanschlussleitungen überhaupt Verwendung finden darf, 30 bis 50 Jahre.

2) Die Kosten für die Baumaßnahme sind auch nicht als Veränderung i. S. d. § 2 Abs. 2 KS erstattungsfähig. Eine Veränderung i. S. dieser Regelung liegt in Übereinstimmung mit § 8 Satz 1 KAG LSA vor, wenn ein bestehender Anschluss technisch umgestaltet werden muss, weil er nach Lage, Art und Dimensionierung oder wegen seines Werkstoffes geändert oder die Leitung an andere technische Gegebenheiten angepasst werden muss.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Aufwand für den Bau der Schmutzwassergrundstücksanschlussleitung sei erstattungspflichtig, weil mit der vorhandenen Sammelleitung, die zum Anschlusspunkt in der H-Straße führe, nicht nur das Schutzwasser, sondern auch das Regenwasser abgeleitet worden sei. Zwar liegt es auf der Hand, dass die Beklagte dafür Sorge tragen darf, dass das in der H-Straße vorhandene Trennsystem entsprechend dieser technischen Ausführung genutzt wird. Damit darf sie vorgeben, dass in den Schmutzwasserhauptsammler nur Schmutzwasser und in den Regenwasserkanal nur Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. Das führt indes nicht notwendig zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für den neuen Schmutzwassergrundstücksanschluss. Erstattungsfähig sind die Kosten für eine Veränderung nur, wenn und soweit diese nach der der Beklagten vorbehaltenen Einschätzung notwendig gewesen ist. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums sind jedoch überschritten, wenn die Beklagte wesentliche für die Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkte außer Acht lässt. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte in Erwägung gezogen hat, eine der Entwässerung im Trennsystem entsprechende Anschlusssituation herzustellen, indem sie den Klägern untersagt, Niederschlagswasser über die Anschlussleitung in den in der H-Straße vorhandenen Schmutzwasserhauptsammler einzuleiten.

b) Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Schmutzwassergrundstücksanschlussleitung veränderungsbedürftig gewesen ist, weil sie aus Beton und damit aus einem den anerkannten Regeln der Technik für den Bau solcher Leitungen nicht entsprechenden Werkstoff hergestellt worden ist (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 WG LSA), liegen nicht vor. Nach den in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnismitteln ergibt sich folgendes Bild: In der Literatur werden Beton- neben Steinzeugrohren gleichermaßen als zulässige Werkstoffe für den Bau von Schmutzwasserleitungen angesehen (vgl. Imhoff, Taschenbuch der Stadtentwässerung, 28. Auflage 1993, S. 16; Bretschneider, u. a. <Hrsg>, Taschenbuch der Wasserwirtschaft, 7. Auflage 1993, S. 874; Randolf/Gruhler, Kanalisation und Abwasserbehandlung, 5. Auflage 1989, S. 62 f.). Dabei wird hervorgehoben, dass Steinzeugrohre zwar eine längere technische Lebensdauer haben und dass sie chemischen und mechanischen Anfressungen gegenüber sicher widerstehen (vgl. Imhoff, a. a. O.; Bretschneider, a. a. O.; Lautrich, Der Abwasserkanal, 4. Auflage 1980, S. 158); auf der anderen Seite sind sie teurer als Betonrohre (Imhoff, a. a. O; Lautrich, a. a. O.), die zudem bezüglich der Belastung durch äußeren Druck allen anderen Materialien gegenüber überlegen sind (Bretschneider, a. a. O.). Die von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Ausführungen bei Arnold, Städtischer Tiefbau, Ausgabe 1953, S. 246 vertretene Auffassung, Beton dürfe wegen der mangelnden Festigkeit gegen chemisch aggressive Substanzen für den Bau von Schmutzwasserleitungen nicht verwendet werden, mag zu Beginn der fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts ihre Berechtigung gehabt haben, erscheint jedoch angesichts der oben angeführten einhellig anderen Auffassung als überholt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich anderes auch nicht aus der DIN 1986 - 4 betreffend Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke aus dem November 1994. Denn nach den Kennzeichnungen in der Spalte 7 der Tabelle 1 zu Ziffer 4 der DIN 1986 - 4 zu den laufenden Nummern 4 (Betonrohr mit Falz), 5 (Betonrohr mit Muffe) und 6 (Stahlbetonrohr) dürfen diese Werkstoffe für Grundleitungen im Erdreich verwendet werden. Bei dieser Sachlage sieht das Gericht keinen Anlass, der von der Beklagten erhobenen Behauptung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen weiter nachzugehen und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, zumal die Beklagte selbst einen Beweisantrag nicht gestellt hat.

c) Schließlich könnte die Beklagte auch nicht geltend machen, der neue Schmutzwasseranschluss an der G-Straße sei als Veränderungsmaßnahme erstattungsfähig, weil die vorhandene, zur H-Straße führende Grundstücksanschlussleitung über Grundstücke Dritter verlaufe und deshalb nicht den Regelungen in der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) vom 18. Dezember 1997 entspreche. Zwar sieht § 9 Abs. 2 ABS vor, dass jedes Grundstück über einen eigenen unmittelbaren Anschluss verfügen muss. Daran fehlt es, wenn - wie hier - mehrere Grundstücke in eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung entwässern, die ihrerseits erst nach einem Verlauf über mehrere Privatgrundstücke im öffentlichen Straßenraum in den Hauptsammler mündet. Indes sieht § 9 Abs. 5 Satz 1 ABS vor, dass die Beklagte abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 ABS ausnahmsweise auch den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen Anschlusskanal zulassen kann, sofern die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung durch eine Baulast gesichert ist (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 ABS). Dabei kann dahinstehen, ob die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 2 ABS notwendige Sicherung des Leitungsrechts durch eine Baulast tatsächlich besteht. Denn der Sicherung durch eine Baulast kommt die hier für die Leitung von Gesetzes wegen begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit gleich. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) i. V. m. § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 <3181>) wird zugunsten desjenigen, der die Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren <Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz - RegVBG> vom 20. Dezember 1993 <BGBl. I S. 2182>) betreibt, von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf den Leitungstrassen begründet, die am 03. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30.06.2003 - 1 M 252/02 -). Die Beklagte ist Betreiber auch der Anschlussleitung zwischen der Grundstücksgrenze der Kläger und dem Anschlusspunkt am Schmutzwasserhauptsammler in der H-Straße, weil zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage nach § 2 Abs. 2 Buchst. a ABS insbesondere das öffentliche Leitungsnetz einschließlich der Anschlussleitungen gehört. Dagegen könnte die Beklagte nicht einwenden, die zur öffentlichen Einrichtung gehörende Anschlussleitung i. S. d. § 2 Abs. 2 Buchst. a ABS erfasse nur die Strecke zwischen dem Hauptsammler im öffentlichen Straßenraum und dem an den Straßenraum angrenzenden Grundstück. Denn nach § 2 Abs. 4 ABS endet die öffentliche zentrale Abwasseranlage (erst) an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks. Verfügen die Kläger über einen gemeinsamen Anschluss, dessen Betrieb und Unterhaltung durch eine der Baulast gleichkommende beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist, so übt die Behörde den ihr bei der Frage, ob ein Anschluss veränderungsbedürftig ist, zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dem Zweck der Beurteilungsermächtigung aus, wenn sie - wie hier - den Anschluss verändert, ohne in Erwägung zu ziehen, den gemeinsamen Anschluss nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ABS zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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